Rechtsgrundlage ist  § 131 Abs. 3 u. 4 ASVG

Zum Regelungszweck des § 131 Abs 4 ASVG lässt sich aus den bisherigen oberstgerichtlichen  Entscheidungen ableiten, dass eine Haftungsbefreiung
des Sozialversicherungsträgers für Berge- und Transportkosten bei Unfällen erreicht werden sollte, zu denen es kommt, weil sich jemand freiwillig zu
Erholungszwecken extremem Gelände und damit den allgemein bekannten Gefahren am Berg aussetzt

Bergungskosten sowie die Kosten der Beförderung vom Berg ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nach dem ASVG nicht als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger anerkannt.

Je nach Satzung der auf Länderebene organisierten Sozialversicherungsträger (STGKK etc.)bzw. Betriebskrankenkassen kann es zu einem Teilersatz der Kosten kommen.
Ein Rechtsanspruch auf vollständigen Ersatz besteht jedoch für Sport- und Freizeitunfälle jedoch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.jur. Michael Dreu
Koordinator Leistungsabteilung*Haftpflicht/Unfall
DONAU Versicherung AG VIENNA INSURANCE GROUP